Satzung und Beitragsordnung des Wohnpark am Fleet e.V.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
Wohnpark am Fleet e.V.
Er hat seinen Sitz in Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch und insbesondere in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste seitens der Vereins. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres.
c) durch Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres.
d) durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Sollte das Mitglied der Entscheidung des Vorstandes hierbei widersprechen, so muss die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit hierüber entscheiden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf eventuell rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand des Vereins mit einer Frist von zwei Wochen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege oder per Post. Ein Anspruch auf schriftliche Einladung per Postzustellung besteht nicht. Jedes Mitglied hat dem Verein eine Änderung seiner Adressdaten und Email-Adresse selbsttätig anzuzeigen. Durch Unterlassen entstehende Nachteile gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder neu festsetzen; deren Vertretungsberechtigung ebenda. Der 1. Vorsitzende oder ein Vertreter aus der Versammlung leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
Die Mitgliederversammlung kann digital einberufen werden, sofern ein einstimmiges Votum des Vorstandes oder ein Antrag, der von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet wurde, vorliegt. Der Vorstand ist verpflichtet letzterem Antrag innerhalb eines Monats Folge zu leisten. Die digitale Mitgliederversammlung ist der ordentlichen Versammlung nachrangig und nicht berechtigt über die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
Für die Einladung zur digitalen Mitgliederversammlung gelten dieselben Vorgaben. Zusätzlich hat der Vorstand in der Einladung die genauen Abläufe der digitalen Mitgliederversammlung zu erklären. Diese umfassen die verwendete Plattform, den Zugang und die Abstimmungsmodalitäten.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Der Vorstand besteht aus einer/einem 1. Vorsitzenden, einer/einem 2. Vorsitzenden und einer/einem Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die/der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Verhinderungsfall vertritt die/der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden vertritt die/der Schatzmeister/in den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens zwei Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Arbeit zu berichten. Revisoren sind keine Mitglieder des Vorstandes und haben mithin kein Stimmrecht bei Vorstandsversammlungen. Revisoren können dennoch vom Vorstand zu Sitzungen eingeladen werden, sofern dies vom Vorstand als sinnvoll angesehen wird.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Studentenwerk Bremen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke auf dem Gelände des Wohnparks am Fleet zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Gegeben zu Bremen am 18.11.2020
UNTERSCHRIFT 1. VORSITZENDE/R
UNTERSCHRIFT 2. VORSITZENDE/R
Die Mitgliederversammlung des Wohnpark am Fleet e.V. erlässt folgende Beitragsordnung:
Bremen, den 13.12.2017
Der Vorstand des Wohnpark am Fleet e.V.